this post was submitted on 28 Jul 2023
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DACH - jetzt auf feddit.org

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Diese Community wird zum 01.07 auf read-only gestellt. Durch die anhäufenden IT-Probleme und der fehlende Support wechseln wir als Community auf www.feddit.org/c/dach - Ihr seid herzlich eingeladen auch dort weiter zu diskutieren!

Das Sammelbecken auf feddit für alle Deutschsprechenden aus Deutschland, Österreich, Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg und die zwei Belgier. Außerdem natürlich alle anderen deutschprechenden Länderteile der Welt.

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[–] geizeskrank@feddit.de 6 points 1 year ago (1 children)

Nee, ich auch.

Plus: sie sind verheiratet, aber sie darf nicht einreisen?

[–] DAT@feddit.de 11 points 1 year ago (1 children)

ja, deutschland halt

Durch die Eheschließung erwirbt Ihr/e ausländische/r Ehepartner/in nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Generell hat Ihr/e Ehepartner/in unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bei mindestens zwei Jahre bestehender Ehe bereits nach drei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik einen Einbürgerungsanspruch.

Hier haben die Leute ja panische Angst davor dass hier jemand sich "reinschummeln" könnte und dann Ansprüche hat. Und bei spontaner Trennung, gleich nach der Hochzeit, die Staatsbürgerschaft wieder aberkennen gänge ja auch nicht.

[–] bob_lemon@feddit.de 6 points 1 year ago* (last edited 1 year ago)

In deinem Link geht es um Einbürgerung, die gute Frau braucht aber erstmal eine Aufenthaltserlaubnis. Dazu finde ich beim Auswärtigen Amt grad nichts, aber Antrag24 schreibt dazu:

Um eine Aufenthaltserlaubnis nach Heirat in Deutschland beantragen zu können, müssen im Vorfeld zahlreiche grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein. Zu diesen zählen:

  • das Erreichen des 18. Lebensjahrs
  • der Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland
  • die Versicherung, dass beide Partner in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft eingehen
  • der Beleg, dass der ausländische Ehepartner der deutschen Sprache mächtig ist (Grundkenntnisse gemäß Sprachniveau A1)
  • der Ausschluss schwerwiegender Ausweisungsgründe sowie eines etwaigen Einreise- und Aufenthaltsverbots